BFH - Urteil vom 15.03.2018
VI R 8/16
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19a Abs. 3 Nr. 8, § 19a Abs. 3a Satz 3, § 19a Abs. 8 Sätze 1 und 8; BewG § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1954
BFHE 261, 122
BStBl II 2018, 550
DStZ 2018, 519
FR 2019, 86
GmbHR 2018, 932
HFR 2018, 609
NZA 2019, 26
NZA-RR 2018, 573
ZIP 2018, 2440
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3290/13

Ertragsteuerliche Behandlung des verbilligten Erwerbs einer Beteiligung durch den Geschäftsführer einer GmbHAnforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des gemeinen Wert der Beteiligung

BFH, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen VI R 8/16

DRsp Nr. 2018/8111

Ertragsteuerliche Behandlung des verbilligten Erwerbs einer Beteiligung durch den Geschäftsführer einer GmbH Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des gemeinen Wert der Beteiligung

1. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer des Arbeitgebers kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert. 2. Veräußert der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer und umgekehrt, handelt es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht. 3. Ist der gemeine Wert einer Beteiligung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen, ohne dass das Stuttgarter Verfahren in Betracht kommt, hat das Finanzgericht regelmäßig ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung einzuholen, wenn der Steuerpflichtige die Anteilsbewertung durch das Finanzamt substantiiert bestreitet und es nicht ausnahmsweise selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt.

Tenor