BFH - Urteil vom 01.09.2016
VI R 67/14
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2; EStG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 125
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3691/11

Ertragsteuerliche Behandlung des verbilligten Erwerbs einer GmbH-Beteiligung

BFH, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen VI R 67/14

DRsp Nr. 2016/18038

Ertragsteuerliche Behandlung des verbilligten Erwerbs einer GmbH-Beteiligung

1. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert. 2. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis und an dessen tatsächliche Feststellung sind bei Drittzuwendungen grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber. 3. Gewährt ein Gesellschafter des Arbeitgebers einen Vorteil an eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte Gesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Gründen, liegt im Verhältnis des Gesellschafters zum Arbeitgeber eine Einlage und im Verhältnis des Arbeitgebers zu der an ihm beteiligten Gesellschaft des Geschäftsführers eine vGA vor, wenn die Gewährung des Vorteils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist oder (direkter) Arbeitslohn, wenn die Arbeitsleistung mit der Vorteilsgewährung entgolten wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Oktober 2014 14 K 3691/11 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.