BFH - Urteil vom 28.09.2022
X R 21/20
Normen:
EStG § 3 Nr. 44 S. 1; EStG § 3 Nr. 44 S. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 1 Halbs. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 2 Halbs. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. b; EStG § 12 Nr. 2; KStG § 10 Nr. 1 S. 1; EStG 2012; EStG 2013; EStG 2014;
Fundstellen:
BB 2023, 405
BB 2023, 932
BFH/NV 2023, 417
DStRE 2023, 398
FR 2023, 474
wistra 2023, 6
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 234/18

Ertragsteuerliche Behandlung des von einem Unternehmen geleisteten Anteils an einem Promotionsstipendium

BFH, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen X R 21/20

DRsp Nr. 2023/2400

Ertragsteuerliche Behandlung des von einem Unternehmen geleisteten Anteils an einem Promotionsstipendium

1. Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 EStG vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Satz 3 Buchst. b EStG steuerbar, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat (Anschluss an Senatsurteil vom 08.07.2020 – X R 6/19, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557, Rz 28 ff., 36). 2. Die Anwendung von § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG setzt nicht die Feststellung voraus, dass der Stipendiengeber im konkreten Einzelfall keine steuerliche Entlastung hinsichtlich der Zahlungen an den Stipendiaten erfahren hat. 3. Ein von öffentlicher und privater Hand gemeinsam finanziertes Stipendium ist jedenfalls insoweit nicht gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit, als es unmittelbar von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, das nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, gezahlt wird.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.11.2019 – 4 K 234/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.