BFH - Beschluss vom 09.03.2016
X B 142/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 89b; GewStG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1030
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 32/13

Ertragsteuerliche Behandlung einer aus Anlass der Beendigung eines Vertrages gezahlten Abfindung

BFH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen X B 142/15

DRsp Nr. 2016/8467

Ertragsteuerliche Behandlung einer aus Anlass der Beendigung eines Vertrages gezahlten Abfindung

1. NV: Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG voraus. 2. NV: Aufgabe- und Veräußerungsgewinne sind nicht Bestandteil des Gewerbeertrags. 3. NV: Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH zum laufenden Gewinn. 4. NV: Ist nach den Feststellungen des FG weder von einer Betriebsaufgabe noch von einer Betriebsveräußerung auszugehen, so ist die Frage, ob ein bestehender Anspruch als Ausgleichsforderung nach § 89b HGB zu qualifizieren ist, nicht klärungsbedürftig. 5. NV: Das FG erlässt grundsätzlich keine Überraschungsentscheidung, wenn es nur Detailfragen eines im Laufe des Verfahrens immer wieder thematisierten Problems nicht mit den Beteiligten erörtert.

Eine von dem Vertragspartner zweier Auskunfteien aus Anlass der Beendigung des Vertrages gezahlte Entschädigung ist jedenfalls dann dem Gewinn zuzurechnen, wenn sie kein Entgelt für die Veräußerung oder die Aufgabe des Betriebes darstellt.

Tenor