BFH - Urteil vom 02.07.2018
IX R 31/16
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2018, 2453
BFH/NV 2018, 1324
BFHE 262, 102
BStBl II 2018, 759
DB 2018, 2546
DStR 2018, 2141
DStRE 2018, 1333
DStZ 2018, 822
FR 2019, 19
HFR 2018, 953
NJW 2018, 3335
NZM 2019, 103
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2412/13

Ertragsteuerliche Behandlung einer einmaligen Entschädigung für das Recht auf Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung

BFH, Urteil vom 02.07.2018 - Aktenzeichen IX R 31/16

DRsp Nr. 2018/14642

Ertragsteuerliche Behandlung einer einmaligen Entschädigung für das Recht auf Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung

Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. September 2016 10 K 2412/13 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. Juni 2013 sowie der Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2008 vom 31. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die anlässlich der Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlte Einmalentschädigung steuerbar ist.