Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. September 2016 10 K 2412/13 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. Juni 2013 sowie der Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2008 vom 31. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die anlässlich der Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlte Einmalentschädigung steuerbar ist.
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