BFH - Urteil vom 09.01.2018
IX R 34/16
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; BGB § 670, § 779; FGO § 119 Nr. 6; ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 204
BB 2018, 982
BFH/NV 2018, 674
BFHE 260, 440
BStBl II 2018, 582
DB 2018, 1053
DStR 2018, 910
DStRE 2018, 697
DStZ 2018, 364
FR 2018, 658
HFR 2018, 467
NZA 2018, 1122
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2086/14

Ertragsteuerliche Behandlung einer in mehreren Teilzahlungen geleisteten Entschädigung eines Arbeitnehmers aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

BFH, Urteil vom 09.01.2018 - Aktenzeichen IX R 34/16

DRsp Nr. 2018/4980

Ertragsteuerliche Behandlung einer in mehreren Teilzahlungen geleisteten Entschädigung eines Arbeitnehmers aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber vertraglich, im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehrere Zahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten, ist eine einheitliche Entschädigung nur anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür festgestellt sind, dass sämtliche Teilzahlungen "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Juli 2017 IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86). 2. Ist neben einer Entschädigung für entgangene Einnahmen, die sich ihrer Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegt, eine weitere Zahlung vereinbart, die bei zusammenfassender Betrachtung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreiten würde, spricht dies indiziell dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Von einer Überschreitung in besonderem Maß ist auszugehen, wenn durch die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppelt wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2016 4 K 2086/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.