BFH - Urteil vom 25.04.2018
VI R 34/16
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2018, 1877
BFH/NV 2018, 1104
BFHE 261, 313
BStBl II 2018, 600
DB 2018, 1899
DStR 2018, 1706
DStRE 2018, 1080
FR 2018, 1008
HFR 2018, 884
NZA 2018, 1122
NZA-RR 2018, 630
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1581/11

Ertragsteuerliche Behandlung einer Schadensersatzleistung des Arbeitgebers wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen VI R 34/16

DRsp Nr. 2018/10169

Ertragsteuerliche Behandlung einer Schadensersatzleistung des Arbeitgebers wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer

1. Die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144). 2. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast, dass die Ersatzleistung des Arbeitgebers der Erfüllung eines tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruchs diente, weil die entscheidungserheblichen Umstände in seiner Sphäre liegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2015 15 K 1581/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.