BFH - Urteil vom 05.11.2019
X R 38/18
Normen:
EStG § 22 Nr. 5 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2020, 981
BFH/NV 2020, 673
DStR 2020, 878
DStRE 2020, 570
DStZ 2020, 396
NZA 2020, 702
ZEV 2020, 382
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2439/18

Ertragsteuerliche Behandlung eines an die Erben ausgezahlten Sterbegeldes aus der betrieblichen Altersversorgung

BFH, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen X R 38/18

DRsp Nr. 2020/5606

Ertragsteuerliche Behandlung eines an die Erben ausgezahlten Sterbegeldes aus der betrieblichen Altersversorgung

NV: Ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) ist auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.12.2018 – 15 K 2439/18 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 5 Satz 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.