BFH - Urteil vom 20.10.2016
VIII R 10/13
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 4a Sätze 1 und 2, § 52a Abs. 10 Satz 10, Abs. 11 Satz 4; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 537
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4059/10

Ertragsteuerliche Behandlung eines anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1.1.2009 erworbene ausländische Aktien gezahlten Barausgleichs

BFH, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen VIII R 10/13

DRsp Nr. 2017/834

Ertragsteuerliche Behandlung eines anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1.1.2009 erworbene ausländische Aktien gezahlten Barausgleichs

Ein Barausgleich, der anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien gezahlt wird, ist nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2012 10 K 4059/10 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG 2009 § 20 Abs. 4a Sätze 1 und 2, § 52a Abs. 10 Satz 10, Abs. 11 Satz 4; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.