BFH - Urteil vom 20.10.2016
VIII R 42/13
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 4a; EStG § 52a Abs. 10 S. 10; EStG § 52a Abs. 11 S. 4; EStG a.F. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2416/12

Ertragsteuerliche Behandlung eines anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1.1.2009 erworbene ausländische Aktien gezahlten Barausgleichs

BFH, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen VIII R 42/13

DRsp Nr. 2017/835

Ertragsteuerliche Behandlung eines anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1.1.2009 erworbene ausländische Aktien gezahlten Barausgleichs

NV: Ein Barausgleich, der anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien gezahlt wird, ist nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren.

Ein Barausgleich, der anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien gezahlt wird, ist nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Juni 2013 5 K 2416/12 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 19. August 2013 wird dahingehend abgeändert, dass der Besteuerung Kapitalerträge des Klägers i.S. des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 0 € zugrunde gelegt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG 2009 § 20 Abs. 4a; EStG § 52a Abs. 10 S. 10; EStG § 52a Abs. 11 S. 4;