Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Juni 2013 5 K 2416/12 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 19. August 2013 wird dahingehend abgeändert, dass der Besteuerung Kapitalerträge des Klägers i.S. des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 0 € zugrunde gelegt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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