BFH - Urteil vom 13.01.2015
IX R 16/14
Normen:
EStG § 17; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Bremen, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 41/12

Ertragsteuerliche Behandlung eines Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen IX R 16/14

DRsp Nr. 2015/5084

Ertragsteuerliche Behandlung eines Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

NV: Die Regelung in § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG i.d.F. des UntStRefG, wonach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. auf alle Veräußerungsgeschäfte anzuwenden ist, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 angeschafft worden sind, ist dahin auszulegen, dass die Anwendungsregelung auch die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung erfasst.

Handelt es sich bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, so ist ein Verlust gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a.F. zu behandeln, soweit die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Dagegen ist gem. § 52a Abs. 11 S. 3 EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2008 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt geschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft wurden.