BFH - Urteil vom 07.07.2015
I R 38/14
Normen:
Immunitätenprotokoll - PPI - Art. 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 9035/11

Ertragsteuerliche Behandlung sog. Teilausgleichszahlungen einer europäischen Organisation

BFH, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen I R 38/14

DRsp Nr. 2015/21092

Ertragsteuerliche Behandlung sog. Teilausgleichszahlungen einer europäischen Organisation

1. NV: Der gesetzlichen Bestimmung in Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls (PPI) ist kein Grundsatz des Inhalts zu entnehmen, dass immer dann, wenn Zahlungen (hier: sog. Teilausgleichszahlungen an ehemalige Bedienstete) einer internen Steuer der EPO unterlegen haben, es sich um "Gehälter und Bezüge" nach Art. 16 Abs. 1 PPI handelt, die in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des ehemaligen Bediensteten von der Besteuerung freizustellen sind. Einem Beschluss des Verwaltungsrates der EPO über die Erhebung einer internen Steuer kommt dementsprechend auch keine Bindungswirkung zu Lasten des nationalen Besteuerungsrechtes zu. 2. NV: Bei sog. Teilausgleichszahlungen an ehemalige Bedienstete des EPA, die neben dem regulären Ruhegehalt ausgezahlt werden, handelt es sich um "Renten und Ruhegehälter" i.S. von Art. 16 Abs. 2 PPI; diese unterliegen der Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des ehemaligen Bediensteten.