BFH - Urteil vom 26.11.2014
VIII R 31/10
Normen:
EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und Satz 5, § 22 Nr. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 249, 12
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg3 K 14/07 (EFG 2011, 461), vom 24.09.2009

Ertragsteuerliche Behandlung sogenannter Austrittsleistungen nach der Pensionskasse und der Anlagestiftung des Arbeitgebers nach endgültigem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz

BFH, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen VIII R 31/10

DRsp Nr. 2015/10150

Ertragsteuerliche Behandlung sogenannter Austrittsleistungen nach der Pensionskasse und der Anlagestiftung des Arbeitgebers nach endgültigem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz

Bezieht eine zuvor bei einem schweizerischen Unternehmen beschäftigte Grenzgängerin aufgrund ihrer Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Pensionskasse und der Anlagestiftung des Unternehmens nach mehr als zwölfjähriger Mitgliedschaft Austrittsleistungen wegen des endgültigen Verlassens der Schweiz, so sind diese gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und Satz 5 EStG (in der für 2001 geltenden Fassung) steuerfrei, wenn das Rechtsverhältnis der Grenzgängerin zur Pensionskasse und zur Anlagestiftung dem Typus einer Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG entspricht, auch wenn das Reglement jeweils keine zwölfjährige Mindestlaufzeit vorsieht und weder die Pensionskasse noch die Anlagestiftung über eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland verfügt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 47/01, BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 24. September 2009 3 K 14/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: