BFH - Urteil vom 23.02.2017
X R 24/15
Normen:
EStG § 19 Abs. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;
Fundstellen:
BFHE 257, 140
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2758/11

Ertragsteuerliche Behandlung von Altersversorgungsleistungen an einen ehemaligen Bediensteten des europäischen Patentamts

BFH, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen X R 24/15

DRsp Nr. 2017/4694

Ertragsteuerliche Behandlung von Altersversorgungsleistungen an einen ehemaligen Bediensteten des europäischen Patentamts

Die Altersversorgungsleistungen, die ein ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts von dem Reservefonds der Europäischen Patentorganisation bezieht, sind in voller Höhe als Versorgungsbezüge zu versteuern.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. März 2015 13 K 2758/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2005 noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wurde einzeln veranlagt. Er war langjährig beim Europäischen Patentamt (EPA) als Beamter tätig gewesen. Im Jahr 2003 ist er zum Ende des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hatte, in den Ruhestand getreten. Seither erhält er Altersversorgungsleistungen, um deren einkommensteuerrechtliche Behandlung es im vorliegenden Verfahren geht.