BFH - Beschluss vom 26.08.2016
VI B 95/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1 S. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 ; Richtlinie (EG) Nr. 88/2003 Art. 6 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1726
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1788/14

Ertragsteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen für zu viel geleisteten Dienst an Berufsfeuerwehrleute

BFH, Beschluss vom 26.08.2016 - Aktenzeichen VI B 95/15

DRsp Nr. 2016/16856

Ertragsteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen für zu viel geleisteten Dienst an Berufsfeuerwehrleute

NV: Ausgleichszahlungen, die der Dienstherr anstelle des vorrangig zu gewährenden Freizeitausgleichs für unionsrechtswidrig zu viel geleisteten Dienst an Berufsfeuerwehrleute leistet, sind als Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit ermäßigt zu besteuern.

Ausgleichszahlungen, die der Dienstherr anstelle des vorrangig zu gewährenden Freizeitausgleichs für unionsrechtlich zuviel geleisteten Dienst an Berufsfeuerwehrleute leistet, sind nicht als Schadensersatzleistung, sondern als Entlohnung geleisteter Arbeit anzusehen, so dass sie ertragsteuerlich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. August 2015 6 K 1788/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1 S. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 ; Richtlinie (EG) Nr. 88/2003 Art. 6 Buchst. b;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Feuerwehrbeamter bei der Berufsfeuerwehr der Stadt H beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des —EStG—).