Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Januar 2016 13 K 1973/13 K aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot (§ 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz —Korb II–Gesetz— vom 22. Dezember 2003, BGBl I 2003,
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Sparkasse in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG).
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