BFH - Urteil vom 06.06.2018
VI R 32/16
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 38a, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2005
BB 2018, 2341
BFH/NV 2018, 1110
BFHE 261, 516
BStBl II 2018, 764
DB 2018, 2028
DStR 2018, 1752
DStRE 2018, 1080
FR 2019, 37
HFR 2018, 783
NZA 2019, 158
NZA-RR 2019, 52
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2128/14

Ertragsteuerliche Behandlung von den Arbeitnehmern ins Haus gelieferten Sachprämien des Arbeitgebers

BFH, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen VI R 32/16

DRsp Nr. 2018/11028

Ertragsteuerliche Behandlung von den Arbeitnehmern ins Haus gelieferten Sachprämien des Arbeitgebers

1. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 € einzubeziehen. 3. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 € zum Warenwert hinzu.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2016 10 K 2128/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette: