BFH - Beschluss vom 22.09.2016
I R 29/15
Normen:
KStG § 8b Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1162/13

Ertragsteuerliche Behandlung von Dividendenzahlungen ausländischer Kapitalgesellschaften

BFH, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen I R 29/15

DRsp Nr. 2017/1275

Ertragsteuerliche Behandlung von Dividendenzahlungen ausländischer Kapitalgesellschaften

1. NV: Das sog. nationale Schachtelprivileg des § 8b Abs. 1 KStG einerseits und das sog. abkommensrechtliche Schachtelprivileg andererseits stehen im Ausgangspunkt selbständig nebeneinander und schließen einander nicht aus (vgl. Senatsrechtsprechung). Die (Tatbestands-)Konkurrenz beider Regelungen ist regelmäßig zu Lasten des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs aufzulösen. 2. NV: Die Frage, ob die Hinzurechnung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG zu unterbleiben hat, weil die von den ausländischen (hier: chinesischen und türkischen) Kapitalgesellschaften gezahlten Dividenden (auch) nach dem sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivileg von der Besteuerung auszunehmen sind, mithin § 8b KStG verdrängt wird und damit auch dessen Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, ist daher zu verneinen.

1. Das sog. nationale Schachtelprivileg des § 8b Abs. 1 KStG einerseits und das sog. abkommensrechtliche Schachtelprivileg andererseits stehen im Ausgangspunkt selbständig nebeneinander und schließen einander nicht aus.