BFH - Urteil vom 29.09.2020
VIII R 14/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2; StGB § 266;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 366
BB 2021, 533
BFH/NV 2021, 556
BStBl II 2021, 431
DB 2021, 651
DStR 2021, 464
DStRE 2021, 373
DStZ 2021, 249
NJW 2021, 1038
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2100/15

Ertragsteuerliche Behandlung von einem Rechtsanwalt vereinnahmten und mit Honoraransprüchen verrechneten Fremdgeldes

BFH, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen VIII R 14/17

DRsp Nr. 2021/3150

Ertragsteuerliche Behandlung von einem Rechtsanwalt vereinnahmten und mit Honoraransprüchen verrechneten Fremdgeldes

1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf. 2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.03.2017 – 2 K 2100/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2; StGB § 266;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2011 als Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei selbständig tätig. Seinen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit ermittelte er im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG). Er verfügte über zwei Bankkonten, über die er private Zahlungen und Zahlungen der Kanzlei abwickelte. Ein Fremdgeldkonto führte der Kläger nicht.