BFH - Beschluss vom 30.09.2020
I R 12/19 (I R 78/14)
Normen:
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b; DBA-Schweiz 1971/2002 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a; EG Art. 56; AEUV Art. 63;
Fundstellen:
BStBl II 2021, 511
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 618/11

Ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen GrundstücksUnionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünfte i.S. von § 8 Abs. 1 AStG

BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen I R 12/19 (I R 78/14)

DRsp Nr. 2021/4725

Ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünfte i.S. von § 8 Abs. 1 AStG

1. Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte "dient", die ihre Gewinne aus einer der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 beschriebenen Tätigkeiten erzielt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 2 DBA–Schweiz 1971/2002). Dies setzt voraus, dass es sich bei den Vermietungseinkünften um Nebenerträge handelt, die nach der Verkehrsauffassung zu der Tätigkeit gehören, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit liegt (funktionale Betrachtungsweise).