BFH - Beschluss vom 12.06.2018
VIII B 154/17
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 945
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 179/15

Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen eines Laborarztes aus gynäkologischen Untersuchungsaufträgen, die er nicht selbst befundet hatBegriff der Eigenveranwortlichkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

BFH, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen VIII B 154/17

DRsp Nr. 2018/9832

Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen eines Laborarztes aus gynäkologischen Untersuchungsaufträgen, die er nicht selbst befundet hat Begriff der Eigenveranwortlichkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

NV: Ein Laborarzt ist nicht eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig, wenn er nach dem betrieblichen Arbeitsablauf solche Untersuchungsaufträge und deren Ergebnisse weder zur Kenntnis nimmt noch auf Plausibilität hin überprüft, die nach einem Vorscreening der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter zu einem unauffälligen Befund führen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. August 2017 13 K 179/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.