BFH - Urteil vom 21.11.2018
VI R 54/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BB 2019, 917
BFH/NV 2019, 617
BFHE 263, 191
BStBl II 2019, 311
DB 2019, 944
DStR 2019, 864
DStRE 2019, 655
DStZ 2019, 322
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2434/14

Ertragsteuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit

BFH, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen VI R 54/16

DRsp Nr. 2019/5671

Ertragsteuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit

1. Entschädigungszahlungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht dinglich absichert, das belastete Grundstück als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung zu nutzen, sind im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen. 2. Es handelt sich bei solchen Entschädigungszahlungen nicht um Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG, die auf einer Nutzungsüberlassung i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2016 1 K 2434/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 2 Satz 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2011) u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie ermittelte den Gewinn aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.