BFH - Urteil vom 24.06.2014
VIII R 28/12
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1; EStG § 12 Nr. 3; AO § 233a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1947/00

Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen gem. § 233a AO

BFH, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen VIII R 28/12

DRsp Nr. 2015/106

Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen gem. § 233a AO

Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Erträge aus Kapitalforderungen i.S. von 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG. § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1; EStG § 12 Nr. 3; AO § 233a;

Tatbestand

I. Im Streit ist, ob im Verlustentstehungsjahr 1992 gezahlte Erstattungszinsen einkommensteuerpflichtig sind oder ob sie nicht der Besteuerung unterliegen und ein in das Streitjahr (1990) zurückgetragener Verlustabzug demzufolge entsprechend zu erhöhen ist.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Verlustentstehungsjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Mit der Einkommensteuererklärung für 1992 erklärte er Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 273.170 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge der Erstattung von Einkommensteuern der Jahre 1989 und 1990. Als Sonderausgaben machten die Kläger Zinsen für die Nachforderung und Stundung von Steuern sowie für Vollziehungsaussetzung in Höhe von 57.456 DM geltend.