BFH - Beschluss vom 14.07.2020
XI B 1/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1258
DStZ 2020, 809
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2370/17

Ertragsteuerliche Behandlung von Geschenken und Bewirtungen im Rahmen von Verkaufsfördermaßnahmen

BFH, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen XI B 1/20

DRsp Nr. 2020/14138

Ertragsteuerliche Behandlung von Geschenken und Bewirtungen im Rahmen von Verkaufsfördermaßnahmen

1. NV: § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht anzuwenden. 2. NV: Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist geklärt; er entspricht dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung. 3. NV: Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn ein Dritter dem Schenker die Kosten des Geschenks erstattet.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.08.2019 – 4 K 2370/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 5;

Gründe

I.