Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.04.2017 - 4 K 2406/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Land- und Forstwirt. Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) stellte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr (2013) gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung gesondert fest.
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