BFH - Urteil vom 08.07.2020
X R 6/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a, Satz 3 Buchst. b, § 3 Nr. 11, § 3 Nr. 44 Satz 1, Satz 3 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 2020, 2901
BStBl II 2021, 557
DStR 2020, 2859
DStZ 2021, 109
FR 2022, 184
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 247/17

Ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen an einen ausländischen Mediziner aus einem Gastarzt-Stipendium

BFH, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen X R 6/19

DRsp Nr. 2020/18196

Ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen an einen ausländischen Mediziner aus einem Gastarzt-Stipendium

1. Leistungen aus einem Stipendium, das einem ausländischen Mediziner (Gastarzt) von seinem Heimatland für dessen Facharztweiterbildung in Deutschland gewährt wird, können steuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 sowie Satz 3 Buchst. b EStG sein. 2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Weiterbildung im Rahmen eines Dienst- oder diesem vergleichbaren Rechtsverhältnisses erfolgt, die Leistungen aus dem Stipendium an die Erfüllung der sich aus einem solchen Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen anknüpfen und darüber hinaus die fehlende Entlohnung aus jenem Rechtsverhältnis ausgleichen sollen. In diesem Fall stellt sich das Stipendium aus Sicht des Stipendiaten zumindest auch als Gegenleistung für seine im Rahmen der Weiterbildung erbrachte Tätigkeit dar. 3. Die Steuerbefreiung eines solchen Stipendiums nach § 3 Nr. 44 EStG ist ausgeschlossen, wenn der ausländische Gastarzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2019 – 10 K 247/17 aufgehoben.