BFH - Urteil vom 26.04.2018
VI R 39/16
Normen:
EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2133
BB 2018, 2272
BFH/NV 2018, 1176
BFHE 261, 485
BStBl II 2019, 286
DB 2018, 2280
DStR 2018, 1853
DStRE 2018, 1209
FR 2019, 965
HFR 2018, 866
NZA 2018, 1534
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 452/13

Ertragsteuerliche Behandlung von Personalrabatten

BFH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen VI R 39/16

DRsp Nr. 2018/11834

Ertragsteuerliche Behandlung von Personalrabatten

1. § 8 Abs. 3 EStG gilt ausschließlich für solche Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Der Arbeitgeber vertreibt eine Ware oder Dienstleistung, wenn er sie als eigene am Markt anbietet, er die Ware oder Dienstleistung also am Markt als eigene verfügbar macht. 3. Daher vertreibt nicht nur derjenige eine Ware oder Dienstleistung, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Letztverbrauchern anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertreibt. Dementsprechend kann auch derjenige als die Ware oder Dienstleistung vertreibender Arbeitgeber i.S. des § 8 Abs. 3 EStG anzusehen sein, der die Ware oder Dienstleistung nach den Vorgaben seines Auftraggebers vertreibt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. September 2016 3 K 452/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette: