BFH - Urteil vom 21.06.2016
X R 44/14
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 254, 545
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 389/11

Ertragsteuerliche Behandlung von Renten aus der BasisversorgungDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung

BFH, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen X R 44/14

DRsp Nr. 2016/17579

Ertragsteuerliche Behandlung von Renten aus der Basisversorgung Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung

1. Auch wenn die mit dem AltEinkG geschaffene Übergangsregelung für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) grundsätzlich verfassungsgemäß ist, darf es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Die Feststellungslast hierfür liegt beim Steuerpflichtigen. 2. Der Steuerpflichtige kann eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung bereits bei Beginn des Rentenbezugs rügen. Es kann nicht unterstellt werden, dass zu Beginn des Rentenbezugs zunächst nur solche Rentenzahlungen geleistet werden, die sich aus steuerentlasteten Beiträgen speisen. 3. Zu den Rechtsfragen, die sich im Rahmen der Berechnung stellen, ob im konkreten Einzelfall eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen gegeben ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juni 2014 8 K 389/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.