Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Mai 2014 15 K 1216/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Bedienstete der Vereinten Nationen (VN). Die Altersversorgung wird über einen "United Nations Joint Staff Pension Fund" (UNJSPF) geregelt. Während ihrer aktiven Beschäftigung zahlte die Klägerin ca. 7 % ihres Nettogehalts in den UNJSPF (insgesamt 97.627,91 $ bzw. 179.240,48 DM). Die VN leisteten für sie einen Betrag in den UNJSPF, der ca. 14 % ihres Nettogehalts entsprach (insgesamt 195.255,82 $ bzw. 358.480,96 DM). Seit 1998 bezieht sie eine Rente, die sich im Streitjahr 2008 auf 38.785 € belief.
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