BFH - Urteil vom 02.12.2014
VIII R 40/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 249, 60
Vorinstanzen:
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Mai 2011 3 K 147/10,

Ertragsteuerliche Behandlung von sogenannten Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Anlagestiftung

BFH, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen VIII R 40/11

DRsp Nr. 2015/10105

Ertragsteuerliche Behandlung von sogenannten Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Anlagestiftung

1. Sog. Austrittsleistungen, die einem Grenzgänger nach dem Reglement einer schweizerischen sog. Anlagestiftung wegen des Wechsels zu einem neuen schweizerischen Arbeitgeber gewährt werden und aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung von dieser unmittelbar auf ein sog. Freizügigkeitskonto des Grenzgängers als Eintrittsleistung zu zahlen sind, sind im Inland nicht steuerbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210). 2. Beiträge des schweizerischen Arbeitgebers zu einer schweizerischen Anlagestiftung, die nur im überobligatorischen Bereich der schweizerischen betrieblichen Altersvorsorge eine Absicherung gewährt und mit der der Grenzgänger eine privatrechtliche Vorsorgevereinbarung abgeschlossen hat, sind nicht gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerbefreit. Für eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG ist wie im Inlandsfall Voraussetzung, dass der Grenzgänger von der schweizerischen gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

Tenor

Die Revisionen des Beklagten und der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Mai 2011 3 K 147/10 werden als unbegründet zurückgewiesen.