BFH - Urteil vom 07.07.2015
I R 42/13
Normen:
DBA-Indonesien Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und 3;
Fundstellen:
BFHE 250, 510
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 756/10

Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms

BFH, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen I R 42/13

DRsp Nr. 2015/19385

Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms

Nach Art. 19 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1 Satz 1) DBA-Indonesien können Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms (u.a.) eines Vertragsstaats aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind, nur in diesem Staat besteuert werden. Dem Ausschließlichkeitserfordernis ist auch dann genügt, wenn die Bereitstellung der Mittel sich nur auf den Teil einer Gesamtvergütung bezieht, der im Rahmen eines konkreten Entwicklungshilfeprojekts gezahlt wird, während andere Projekte aus Mitteln des anderen Vertragsstaats oder dritter Zuschussgeber finanziert werden. Es ist auch weder erforderlich, dass der zahlende Vertragsstaat Vergütungsschuldner oder Dienstherr des Entwicklungshelfers ist, noch dass er das Entwicklungshilfeprogramm initiiert hat oder er Träger des Programms ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. April 2013 2 K 756/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

DBA-Indonesien Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und 3;

Gründe

A.