BFH - Urteil vom 26.05.2020
IX R 1/20 (IX R 39/15)
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4038/13

Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten aus sog. Knock-out-Produkten

BFH, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen IX R 1/20 (IX R 39/15)

DRsp Nr. 2020/16372

Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten aus sog. Knock-out-Produkten

NV: Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert, ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt (Bestätigung von BFH-Urteil vom 10.11.2015 – IX R 20/14, BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.02.2015 – 15 K 4038/13 E,F aufgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 und auf den 31.12.2007 betrifft.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 11.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2013 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Verlust um 162 € erhöht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung des festzustellenden Betrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Verfall von Knock-out-Produkten den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2006 und 2007 gültigen Fassung (EStG) erfüllt.