BFH - Urteil vom 23.11.2016
X R 39/14
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2115/11

Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsbezügen eines über lange Jahre beurlaubten Beamten in den Diensten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn

BFH, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen X R 39/14

DRsp Nr. 2017/5531

Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsbezügen eines über lange Jahre beurlaubten Beamten in den Diensten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn

Zahlt ein Beamter während seiner Beurlaubung im dienstlichen Interesse Versorgungszuschläge, um die Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu erlangen, und kann er die Zahlungen als Werbungskosten abziehen, dienen sie rechtlich und wirtschaftlich der Erhöhung seiner Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Diese sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Der Beamte erwirbt durch die Zahlung der Versorgungszuschläge kein Rentenrecht.

Ist ein Beamter der ehemaligen Deutschen Bundesbahn für eine Tätigkeit bei der deutschen Eisenbahnversicherung unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt worden und ist die Zeit der Beurlaubung mit der Maßgabe als ruhegehaltsfähig anerkannt worden, dass 30% der jeweiligen Dienstbezüge an die Deutsche Bundesbahn gezahlt werden, so handelt es sich bei der nach Erreichen der Altersgrenze gezahlten Bezügen um Versorgungsbezüge i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, die voll und nicht nur mit gem. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a bb EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. April 2014 10 K 2115/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.