BFH - Urteil vom 18.08.2015
I R 38/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 105/07

Ertragsteuerliche Behandlung von vom Stillhalter gezahlten Prämien für den Erwerb gleichartiger, gegenläufiger Optionen zur Glattstellung einer eröffneten Position

BFH, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen I R 38/12

DRsp Nr. 2016/1440

Ertragsteuerliche Behandlung von vom Stillhalter gezahlten Prämien für den Erwerb gleichartiger, gegenläufiger Optionen zur Glattstellung einer eröffneten Position

1. NV: § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 n.F./1997 erfordert ab dem Veranlagungszeitraum 1996 auch für die aufgrund der unionsrechtlichen Freiheit des Kapitalverkehrs ermöglichte Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer die vorherige Einbeziehung der Anrechnungsbeträge in die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Körperschaftsteuerbeträge sind zu diesem Zweck im Festsetzungsverfahren zu beziffern und nachzuweisen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99). 2. NV: § 22 Nr. 3 EStG 1990 verkörpert im Hinblick auf die Veräußerung von Kaufoptionen (Eröffnungsgeschäft) auch im Veranlagungszeitraum 1996 einen steuerlichen Einmaltatbestand, weshalb durch das zugehörige sog. Glattstellungsgeschäft entstandene Werbungskosten -- in Ausnahme zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 (sog. Abflussprinzip) -- dem Veranlagungszeitraum des Eröffnungsgeschäfts zuzuordnen sind (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).