BFH - Urteil vom 13.03.2018
IX R 12/17
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStZ 2018, 447
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1608/13

Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen des Arbeitgebers zum Ausgleich zukünftiger Einnahmeverluste aus einer niedrigeren betrieblichen Versorgungszusage

BFH, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen IX R 12/17

DRsp Nr. 2018/6030

Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen des Arbeitgebers zum Ausgleich zukünftiger Einnahmeverluste aus einer niedrigeren betrieblichen Versorgungszusage

NV: Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Versorgungsansprüchen führt, so handelt es sich bei einer Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmenverlust teilweise ausgleichen soll, um eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 26. Juli 2016 6 K 1608/13 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2010 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2010 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 45.662 € niedriger angesetzt und in derselben Höhe tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.