BFH - Urteil vom 02.12.2014
VIII R 45/11
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 3 Nr. 40 S. 1 lit. d;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 753/10

Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen einer GmbH an den alleinigen Gesellschafter-GeschäftsführerErtragsteuerliche Behandlung der Ermäßigung des Kaufpreises für ein unter verbundenen Gesellschaften veräußertes Grundstück

BFH, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen VIII R 45/11

DRsp Nr. 2015/4533

Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen einer GmbH an den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer Ertragsteuerliche Behandlung der Ermäßigung des Kaufpreises für ein unter verbundenen Gesellschaften veräußertes Grundstück

1. NV: Unterlässt es der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen in der Buchführung der GmbH zu treffen, um die Rückzahlung der von der GmbH zur Erfüllung seiner privaten Geschäfte per Scheck verauslagten Beträge zu sichern, findet die dadurch eingetretene Vermögensminderung der GmbH ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis, so dass die Voraussetzungen für eine vGA erfüllt sind. 2. NV: Verzichtet eine GmbH zugunsten ihrer Schwestergesellschaft teilweise auf eine notariell beurkundete Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufvertrag, führt dies - unabhängig vom Wert der verkauften Grundstücke - zu einer vGA bei dem Alleingesellschafter der beiden Gesellschaften.

1. Zahlungen einer GmbH an den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln und diesem als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn es an klaren vertraglichen Abreden fehlt, aus denen sich ergibt, dass es sich lediglich um durchlaufende Posten handelt.