BFH - Urteil vom 02.08.2016
VIII R 4/14
Normen:
EStG §§ 4, 5, 11;
Fundstellen:
BFHE 255, 422
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4311/10

Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen zum Zwecke der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber

BFH, Urteil vom 02.08.2016 - Aktenzeichen VIII R 4/14

DRsp Nr. 2017/1639

Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen zum Zwecke der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber

Nicht rückzahlbare Zahlungen, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber erbringt und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, sind unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013 4 K 4311/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG §§ 4, 5, 11;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von in einem Verlagsvertrag vereinbarten sog. Vorschuss- bzw. Vorauszahlungen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (2005 und 2006) u.a. als Autor/Musikproduzent Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, die er durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes —EStG—) ermittelte.