BFH - Urteil vom 16.05.2013
VI R 95/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1294/09

Ertragsteuerliche Behandlung von Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung; Ermittlung des Werts der dem Arbeitnehmer zugewandten Leistungen

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen VI R 95/10

DRsp Nr. 2013/23829

Ertragsteuerliche Behandlung von Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung; Ermittlung des Werts der dem Arbeitnehmer zugewandten Leistungen

1. NV: Zuwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu beurteilen. 2. NV: Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen. Er kann anhand der Kosten geschätzt werden, die dem Arbeitgeber dafür erwachsen sind. In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können. 3. NV: Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung --insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters-- sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Abweichung vom Senatsurteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655).

1. Zuwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu beurteilen.