BFH - Urteil vom 14.06.2016
IX R 2/16
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 34; LStDV § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 254, 260
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1387/15

Ertragsteuerliche Behandlungen von Entschädigungszahlungen für einen Feuerwehrbeamten wegen rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit

BFH, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen IX R 2/16

DRsp Nr. 2016/15482

Ertragsteuerliche Behandlungen von Entschädigungszahlungen für einen Feuerwehrbeamten wegen rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit

Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2015 1 K 1387/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 34; LStDV § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit einer Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit.