BFH - Urteil vom 29.07.2015
IV R 16/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1493/04

Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an eine Beteiligungs-identische GmbH

BFH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen IV R 16/12

DRsp Nr. 2015/17216

Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an eine Beteiligungs-identische GmbH

NV: Hinsichtlich der Frage, ob Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an eine beteiligungsidentische GmbH als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden können, sind die Grundsätze des Fremdvergleichs unabhängig davon anzuwenden, ob zwischen den Gesellschaften in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestehen.

1. Hinsichtlich der Frage, ob Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an eine Beteiligungs-identische GmbH als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden können, sind die Grundsätze des Fremdvergleichs anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den Gesellschaften in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestehen. 2. Dabei ist zu prüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, die ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden. Dies ist nicht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern geboten, sondern immer auch dann, wenn wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können.