BFH - Urteil vom 17.10.2013
IV R 7/11
Normen:
LuftBO § 1 Abs. 2 Nr. 1; LuftBO § 2; LuftBO § 14; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4b Satz 1,; § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3356/08

Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der Grundlage von Lufttüchtigkeitsanweisungen und Joint Aviation Requirements

BFH, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen IV R 7/11

DRsp Nr. 2013/25660

Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der Grundlage von Lufttüchtigkeitsanweisungen und Joint Aviation Requirements

Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der Grundlage von Lufttüchtigkeitsanweisungen und Joint Aviation Requirements 1. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die lediglich darauf gerichtet ist, die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts in Zeiträumen nach Ablauf des Bilanzstichtags zu ermöglichen, ist in den bis dahin abgeschlossenen Rechnungsperioden wirtschaftlich noch nicht verursacht.2. Ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden, bedarf es keiner Prüfung der wirtschaftlichen Verursachung mehr, weil eine Verpflichtung spätestens im Zeitpunkt ihrer rechtlichen Entstehung auch wirtschaftlich verursacht ist.3. Bei der Bewertung von Rückstellungen sind künftige Vorteile nur dann wertmindernd zu berücksichtigen, wenn zwischen ihnen und der zu erfüllenden Verpflichtung ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Normenkette:

LuftBO § 1 Abs. 2 Nr. 1; LuftBO § 2; LuftBO § 14; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4b Satz 1,; § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

A.