Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2016 2 K 2395/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war an der ... AG (AG) beteiligt und Mitglied des Aufsichtsrats der AG. Am 1. Dezember 2014 verschenkte sie jeweils fünf Aktien der AG an ihre im Juli 2013 und im Oktober 2014 geborenen Töchter. Die Kinder veräußerten jeweils zwei Aktien an ein Vorstandsmitglied der AG zum Preis von 4.000 €/ Aktie. Der Kaufpreis wurde am 16. Dezember 2014 beglichen und auf Konten der Kinder gutgeschrieben.
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