BFH - Urteil vom 17.04.2018
IX R 19/17
Normen:
AO § 42; EStG § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AG 2018, 901
BFH/NV 2018, 1081
ZEV 2018, 547
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2395/15

Ertragsteuerliche Zurechnung des Gewinns aus der Veräußerung geschenkter Aktien

BFH, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen IX R 19/17

DRsp Nr. 2018/10170

Ertragsteuerliche Zurechnung des Gewinns aus der Veräußerung geschenkter Aktien

NV: Verschenkt der Aktionär an seine minderjährigen Kinder jeweils fünf Aktien und veräußern diese jeweils zwei Aktien an einen dritten Erwerber, genügt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung allein nicht, um von einer steuerlich unbeachtlichen Zwischenschaltung der Kinder (Gestaltungsmissbrauch) auszugehen, wenn nicht festgestellt ist, dass der Verkauf der Aktien vor der Schenkung bereits verhandelt und beschlossen war.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2016 2 K 2395/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war an der ... AG (AG) beteiligt und Mitglied des Aufsichtsrats der AG. Am 1. Dezember 2014 verschenkte sie jeweils fünf Aktien der AG an ihre im Juli 2013 und im Oktober 2014 geborenen Töchter. Die Kinder veräußerten jeweils zwei Aktien an ein Vorstandsmitglied der AG zum Preis von 4.000 €/ Aktie. Der Kaufpreis wurde am 16. Dezember 2014 beglichen und auf Konten der Kinder gutgeschrieben.