BFH - Urteil vom 11.07.2017
I R 34/14
Normen:
AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1792/12

Ertragsteuerrliche Behandlung der Erlöse aus dem An- und Verkauf von GoldNotwendigkeit der Beiladung der inländischen Gesellschafter einer ausländischhen Personengesellschaft im Verfahren derr Ablehnung eines negativen Feststellungsbescheides gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO

BFH, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen I R 34/14

DRsp Nr. 2018/3

Ertragsteuerrliche Behandlung der Erlöse aus dem An- und Verkauf von Gold Notwendigkeit der Beiladung der inländischen Gesellschafter einer ausländischhen Personengesellschaft im Verfahren derr Ablehnung eines negativen Feststellungsbescheides gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO

1. NV: Die inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft sind bei einer Klage der Gesellschaft gegen einen Bescheid, mit dem eine Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO abgelehnt wird (negativer Feststellungsbescheid), notwendig zum Klageverfahren beizuladen. 2. NV: Ob der Ankauf und Verkauf von Gold als Gewerbebetrieb oder als private Vermögensverwaltung anzusehen ist, muss anhand der Besonderheiten von Goldgeschäften beurteilt werden. Die Grundsätze des Wertpapierhandels sind auf den Handel mit physischem Gold nicht übertragbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. März 2014 7 K 1792/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der wiederholte An- und Verkauf von Gold eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.