FG Hessen - Urteil vom 10.10.2002
3 K 4068/99
Normen:
BewG § 76 Abs. 1 Nr. 5 ; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; BewRGr Abschn. 16 Abs. 4; BewG § 78 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 964

Ertragswert; Sachwert; Schwimmbad; Ausstattungsmerkmal; Siedlungshaus - Bewertungsverfahren bei einem besonders ausgestatteten Siedlungshaus

FG Hessen, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 3 K 4068/99

DRsp Nr. 2004/9595

Ertragswert; Sachwert; Schwimmbad; Ausstattungsmerkmal; Siedlungshaus - Bewertungsverfahren bei einem besonders ausgestatteten Siedlungshaus

1. Bei der Beurteilung der Ausstattungsmerkmale kann die Verbesserung der Bauqualität und der Wohnverhältnisse in der Zeit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt nicht unberücksichtigt bleiben, um zu beurteilen, ob sich das Objekt wesentlich von zeitgleich gebauten Objekten unterscheidet. 2. Ist die Bauqualität und der räumliche Zuschnitt eines Hauses der mit anderen Objekten in ihrer Nachbarschaft vergleichbar und bleibt als einziges wesentliches Unterscheidungsmerkmal nur das Schwimmbad, das aber die gesamte Erscheinung des Hauses nicht entscheidend befähigt, ist das Objekt unter Anwendung des Ertragswertverfahrens zu bewerten.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 1 Nr. 5 ; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; BewRGr Abschn. 16 Abs. 4; BewG § 78 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Grundstück der Klägerin im Sachwert- oder im Ertragswertverfahren zu bewerten ist und in diesem Zusammenhang über die Höhe des Einheitswerts. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: