BFH - Urteil vom 20.09.2007
IV R 19/05
Normen:
GewStG § 7 § 9 Nr. 1 S. 2 ; BGB § 812 § 818 ; HGB § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 540
BFH/NV 2008, 492
BFHE 219, 190
BStBl II 2010, 985
DB 2008, 218
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6296/01

Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Behandlung von Kapitalerträgen aus der Anlage von rückzahlungsbedrohten Mieterträgen; Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 GewStG

BFH, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IV R 19/05

DRsp Nr. 2008/1639

Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Behandlung von Kapitalerträgen aus der Anlage von rückzahlungsbedrohten Mieterträgen; Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 GewStG

»1. Erzielt ein Grundstücksunternehmen Zinseinkünfte aus der Anlage von Mieterträgen, so handelt es sich um Erträge aus der Nutzung von Kapitalvermögen, die nicht von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst werden. Das gilt auch für Zinsen aus der Anlage von Mieten, die ein Mieter unter Vorbehalt gezahlt hat und mit deren Rückzahlung aufgrund eines für die Vergangenheit ergangenen Zivilgerichtsurteils gerechnet werden muss. 2. Die von der Herausgabepflicht nach § 818 BGB bedrohten Zinserträge sind jedoch um Betriebsausgaben in Höhe der wegen der möglichen Zinszahlungsverpflichtung vorgenommenen Zuführungen zu den Rückstellungen zu kürzen.«

Normenkette:

GewStG § 7 § 9 Nr. 1 S. 2 ; BGB § 812 § 818 ; HGB § 249 Abs. 1 ;

Gründe: