FG Berlin, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6296/01
Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Behandlung von Kapitalerträgen aus der Anlage von rückzahlungsbedrohten Mieterträgen; Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 GewStG
BFH, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IV R 19/05
DRsp Nr. 2008/1639
Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Behandlung von Kapitalerträgen aus der Anlage von rückzahlungsbedrohten Mieterträgen; Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 GewStG
»1. Erzielt ein Grundstücksunternehmen Zinseinkünfte aus der Anlage von Mieterträgen, so handelt es sich um Erträge aus der Nutzung von Kapitalvermögen, die nicht von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst werden. Das gilt auch für Zinsen aus der Anlage von Mieten, die ein Mieter unter Vorbehalt gezahlt hat und mit deren Rückzahlung aufgrund eines für die Vergangenheit ergangenen Zivilgerichtsurteils gerechnet werden muss.2. Die von der Herausgabepflicht nach § 818BGB bedrohten Zinserträge sind jedoch um Betriebsausgaben in Höhe der wegen der möglichen Zinszahlungsverpflichtung vorgenommenen Zuführungen zu den Rückstellungen zu kürzen.«