BFH - Urteil vom 18.04.2000
VIII R 68/98
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1877
BFH/NV 2000, 1417
BFHE 192, 100
BStBl II 2001, 359
DB 2000, 1942
DStR 2000, 1594
DStZ 2000, 796
NZM 2001, 395
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

BFH, Urteil vom 18.04.2000 - Aktenzeichen VIII R 68/98

DRsp Nr. 2000/6517

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

»1. Eine unschädliche Hilfstätigkeit im Dienste der ("ausschließlichen") Grundbesitzverwaltung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt voraus, dass diese Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist (hier: Vermietung von Betriebsvorrichtungen). Offen bleibt, ob das Erfordernis der ausschließlichen Grundstücksverwaltung --abgesehen von den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten-- überhaupt Ausnahmen gestattet und ob --bejahendenfalls-- diese auf Sachverhalte beschränkt sind, bei denen die Tätigkeit in jeder Hinsicht --d.h. sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der in Frage stehenden Aufwendungen als auch im Hinblick auf die hieraus erzielten Erträge-- völlig unwesentlich ist. 2. Zur Abgrenzung von partiarischen Mietverträgen und Gesellschaftsverträgen (hier: Automatenaufstellungsvertrag). 3. Auch das Halten einer Beteiligung (Mitunternehmeranteils) an einer gewerblichen (Innen-)Personengesellschaft ist mit der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verbunden.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe: