FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.09.2013
6 K 6111/11
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung des einzigsten Grundstücks

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 6111/11

DRsp Nr. 2013/22172

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung des einzigsten Grundstücks

1. Die Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bestehen nicht, wenn die grundstücksverwaltende Tätigkeit während des Erhebungszeitraums in Folge der veräußerungsbedingten Übergabe des einzigen Grundstücks endet und die Tätigkeit des Unternehmens sich danach nur noch auf die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens beschränkt. Die Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen findet dann nicht neben der Grundstücksverwaltung, sondern zeitlich danach. 2. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kann nicht schon deshalb gewährt werden, weil eine Grundstücksnutzung geplant ist. 3. Bei unterjähriger Veräußerung des (letzten oder einzigen) Grundstücks kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nur gewährt werden, wenn in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung die Geschäftstätigkeit eingestellt und die Gesellschaft liquidiert wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des GewerbesteuergesetzesGewStG –.