BFH - Beschluß vom 12.07.1999
I B 5/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GmbHG § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 79

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach letzter Grundstücksveräußerung

BFH, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen I B 5/99

DRsp Nr. 1999/9329

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach letzter Grundstücksveräußerung

Nach der Veräußerung ihres letzten Grundstücks steht einer Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. auch dann keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu, wenn sie anschließend ausschließlich das durch die Veräußerung erzielte Kapitalvermögen verwaltet und nutzt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GmbHG § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.