FG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.2020
9 K 3300/18 G,F
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1-2 und S. 5 Nr. 1a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 421

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in Höhe der Zinsen; Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 9 K 3300/18 G,F

DRsp Nr. 2020/13510

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in Höhe der Zinsen; Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1-2 und S. 5 Nr. 1a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Gegenstand der am 27.11.2018 erhobenen Klage sind die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2016 und die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2016 mit Bescheiden vom 20.7.2018 und vom 12.7.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.11.2018.

Streitig ist, ob Sondervergütungen in Gestalt von Zinsen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages bei der Klägerin berechtigen.

Die Klägerin, eine GmbH und Co KG, befasste sich mit der Verwaltung eigener Immobilien. Ihre ... Grundstücke hatte sie mit Vertrag vom ...2008 zu einem Kaufpreis von insgesamt ca. 8,2 Mio. Euro von ihrem Mehrheitskommanditisten erworben. Der Kaufpreis wurde (ohne Aufgliederung im Einzelnen) zum ganz überwiegenden Teil durch die Übernahme bestehender, durch die Grundstücke besicherter Verbindlichkeiten beglichen. Der verbliebene Restbetrag i.H.v. 1.070.000 Euro wurde "bis auf Widerruf" zinslos gestundet und in den folgenden Jahren durch Privatentnahmen des Kommanditisten "verbraucht".