I.
Streitig ist, ob die Zinserträge der Klägerin aus der Anlage ihres liquiden Geldvermögens auf ihre grundstücksverwaltende Tätigkeit entfallen und damit (ebenso wie die Mieterträge) nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beim Gewerbeertrag zu kürzen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes und der Gebäude sowie die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Diesem Zweck entsprechend vermietet die Klägerin eigene bzw. auf Pachtgrund errichtete Gebäude.
Neben den daraus erzielten Mieterträgen bezieht sie auch Zinserträge aus der Anlage der Mieterträge in Wertpapieren und als Termingeld.
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